Inhaltsverzeichnis


  1. Rechtsquellen des Versicherungsvertrages
  2. Das Versicherungsprinzip
  3. Der Versicherungsvertrag

Rechtsquellen des Versicherungsvertrages


Rechtsquellen des Versicherungsvertrages sind Gesetze, Urkunden und Unterlagen sowie sonstige Vorschriften, die für den Versicherungsvertrag gelten. Der Versicherungsvertrag beruht wie jeder andere Vertrag auch auf gesetzlichen Grundlagen. Hier wird unterschieden zwischen allgemeinen und besonderen Rechtsquellen. Die allgemeinen Rechtsquellen gelten für alle schuldrechtlichen Verträge, die besonderen Rechtsquellen haben ausschließlich für Versicherungsverträge ihre Gültigkeit.

Allgemeine Rechtsquellen:

ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) Vor allem jene Bestimmungen über Verträge (§§ 859 bis 921) und die Bestimmungen über Schadenersatz und Haftung (§§ 1293 bis 1341)

UGB (Unternehmensgesetzbuch) Wenn beispielsweise Versicherer Versicherungsschutz an Unternehmer verkaufen, gilt das Unternehmensgesetzbuch.

KSchG (Konsumentenschutzgesetz) Wenn beispielsweise Versicherer Versicherungsschutz an Verbraucher verkaufen, gilt das Konsumentenschutzgesetz.

DSG (Datenschutzgesetz) Es gilt für alle die mit persönlichen Daten zu tun haben.

EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeugs- Haftpflichtgesetz) Es stellt eine Rechtsgrundlage über Art und Umfang der Haftung aus dem Betrieb von Eisenbahnen, Seilbahnen, Schleppliften und Kraftfahrzeugen dar.

Besondere Rechtsquellen:

VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz)

VersVG (Versicherungsvertragsgesetz)

AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen)

BVB (Besondere Versicherungsbedingungen)

Tarife und Klauseln

Einzelvereinbarungen

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Das Versicherungsprinzip


Jeder Mensch ist Gefahren und Bedrohungen ausgesetzt und kann schon morgen von einem Schaden betroffen sein. Als Risiko wird die Möglichkeit bezeichnet, dass ein Schaden eintritt. Sind Risiken bekannt, so können Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung getroffen werden. Anderenfalls kann man sich vor den finanziellen Auswirkungen eines Schadens absichern.

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Der Versicherungsvertrag


Versicherungsschein (Polizze)

Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Urkunde über den Versicherungsvertrag auszustellen.

Zweck:

Der Zweck des Versicherungsvertrages ist die Gewährung eines bestimmten, genau abgegrenzten Versicherungsschutzes gegen eine bestimmte Geldleistung (Prämie).

Ein Versicherungsvertrag wird durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch als sogenannter Glücksvertrag definiert.

Mit der Prämie kauft man vom Versicherungsunternehmen demnach ein Leistungsversprechen. Die Sicherheit, jederzeit einen Schaden bis zur vereinbarten Höhe voll ersetzt zu bekommen. Deshalb wird es auch als Versicherungsschutzversprechen bezeichnet.

Der Versicherungsvertrag erzeugt ein Dauerschuldverhältnis: Solange der Vertrag aufrecht ist, muss der Versicherer sein Leistungsversprechen aufrechthalten und der Versicherungsnehmer zu der vereinbarten Fälligkeit die Prämie bezahlen und Auflagen erfüllen.

Versicherungsschutz vor Versicherungsbeginn (vorläufige Deckung)

Eine vorläufige Deckungszusage schafft für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung oder ab einem anderen, vor dem Vertragsabschluss (=Erhalt der Polizze) liegenden Zeitpunkt Versicherungsschutz zu erhalten. Sie ist ein selbstständiger, unabhängiger, kurzfristiger Versicherungsvertrag.

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